Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vierter Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Fahndung

Paragraph 29, (1) Das Gericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und hat gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem nach Artikel 95, SDÜ im Weg der zuständigen Sicherheitsbehörden zu veranlassen, wenn Anlass für die Einleitung einer Fahndung zur Festnahme einer gesuchten Person in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.

  1. Absatz 2,Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Europäischen Haftbefehl unmittelbar der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat bekannt ist oder bestimmte Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthaltsort bestehen.

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P29/NOR40052004

Navigation im Suchergebnis