Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 19a

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe

Paragraph 19 a,

Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person

  1. Ziffer eins
    zu vernehmen, wobei die Paragraphen 55 h und 55 k sinngemäß anzuwenden sind, oder
  2. Ziffer 2
    vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; Paragraph 26, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234413

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