(3)Absatz 3,Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Abs. 2 vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Absatz 2, vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 20, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)