Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsqualitätsgesetz § 9c

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9c

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Text

Evaluierungsbeirat

Paragraph 9 c,
  1. Absatz eins,Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (Paragraph 9 b,) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
    1. Ziffer eins
      des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    2. Ziffer 2
      der Österreichischen Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Zahnärztekammer,
    4. Ziffer 4
      der Bundesländer, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellt werden,
    5. Ziffer 5
      des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      der Österreichischen Gesundheitskasse,
    7. Ziffer 7
      der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    9. Ziffer 9
      der Gesundheit Österreich GmbH,
    10. Ziffer 10
      der Bundesarbeitskammer,
    11. Ziffer 11
      der Vertretung von Patienteninteressen sowie
    12. Ziffer 12
      des Fachverbands der Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich
    an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Ziffer eins bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  4. Absatz 4,Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  5. Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P9c/NOR40279040

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