Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsqualitätsgesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertreter
    1. Ziffer eins
      des Bundes
    2. Ziffer 2
      der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. Ziffer 5
      der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    6. Ziffer 6
      der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    7. Ziffer 7
      der Österreichischen Ärztekammer,
    8. Ziffer 8
      der Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und weiterer Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 Ärztegesetz 1998,
    9. Ziffer 9
      des Fachverbands Privatkrankenanstalten und Kurbetriebe sowie
    10. Ziffer 10
      der Patientenanwaltschaft
    einzurichten. Neben den in Ziffer eins bis 10 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Wissenschaftliche Beirat hat das BIQG und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung im niedergelassenen, stationären und Schnittstellenbereich zwischen diesen beiden Sektoren zu beraten.
  3. Absatz 3,Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. Absatz 4,Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
  5. Absatz 5,Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. Absatz 7,Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung gesundheitsberuflicher Leistungen
    1. Ziffer eins
      im niedergelassenen Bereich und
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten, insbesondere in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und
    3. Ziffer 3
      an Schnittstellenbereichen dieser beiden Sektoren
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
  8. Absatz 8,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat weitere Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40259039

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P9a/NOR40259039

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