Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsqualitätsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
  2. Absatz 2,Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
  3. Absatz 3,Wer die Kontrollrechte der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit nach Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--.
  4. Absatz 4,Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die Bundesministerin / der Bundesminister für Gesundheit in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40150333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/179/P10/NOR40150333

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