Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 4

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
  2. Absatz 2,Auf die Verschmelzung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 220, 220 a, 220 b, 220 c, 221, 221 a, 222, 225, Absatz eins und 2, 225 a Absatz 2, 233, Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, und die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
  5. Absatz 5,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40061836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P4/NOR40061836

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