Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 26

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß Paragraphen 22, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23, Absatz eins und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
  2. Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.

Schlagworte

Postverwaltung

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P26/NOR40272793

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