Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 24

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  2. Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wahr.
  4. Absatz 4,Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 a bis 48 f des BDG 1979 anzuwenden.

Schlagworte

Dienstwohnung

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P24/NOR40272792

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