Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 23

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vertragliche Bedienstete

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
  2. Absatz 2,Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
  3. Absatz 3,Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
  4. Absatz 4,Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  5. Absatz 5,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  6. Absatz 6,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
  7. Absatz 7,Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, VBG angeführten Gründe nicht zulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Dienstrecht

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272791

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P23/NOR40272791

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