(3)Absatz 3,Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.