Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wasserstraßengesetz § 20

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß Paragraph 21, jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P20/NOR40272789

Navigation im Suchergebnis