Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 19

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P19/NOR40272788

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