Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 17

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Entgeltlichkeit

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
  2. Absatz 2,Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß Paragraph 2, erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
  4. Absatz 3 a,Der Bund hat die Erhaltung der von ihm allein genutzten Liegenschaften zur Gänze, bei teilweiser Nutzung anteilig, zu tragen. Überträgt er die Erhaltungspflicht dauerhaft ganz oder teilweise auf die Gesellschaft, ist mit dieser ein kostendeckendes Entgelt zu vereinbaren.
  5. Absatz 3 b,Errichtet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bund Räumlichkeiten auf einer in ihrem Eigentum oder Fruchtgenuss stehenden Liegenschaft neu, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, gilt Absatz 3 a, sinngemäß.
  6. Absatz 4,Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P17/NOR40272786

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