Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 16

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft

Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in Paragraph 18, Absatz eins und 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/177/P16/NOR40272797

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