(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des Paragraph 64, Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.