Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 11c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

Paragraph 11 c,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des Paragraph 64, Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
  2. Absatz 2,Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß Paragraphen 11, 11 a, 11 c und 17 Absatz 3, hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40125840

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