(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 einräumen. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.