Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstraßengesetz § 11b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Abkürzung

WaStG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Fruchtnießung

Paragraph 11 b,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 einräumen. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
  3. Absatz 3,Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Absatz eins, tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß Paragraph 1357, ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40125839

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