(1)Absatz eins,Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmelde- und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes fällig werden oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf jenes Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmelde- und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.