Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Pensionsgesetz § 7

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

Paragraph 7,

Die Paragraphen 264, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145, 147 und 148 a GSVG sowie die Paragraphen 136, 138 und 139 a BSVG sind so anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 und 5) zu berechnen ist;
  2. Ziffer 2
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;
  3. Ziffer 3
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;
  4. Ziffer 3 a
    dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4 a, Absatz 5, von Amts wegen neu festzustellen ist;
  5. Ziffer 4
    die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gegolten hätte, beträgt.

Schlagworte

Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P7/NOR40270639

Navigation im Suchergebnis