Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Alterspension, Ausmaß

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.
  2. Absatz 2,Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  3. Absatz 3,Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15% dieser Leistung nicht überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Absatz 2, für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
  4. Absatz 4,Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6% der Leistung. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40080769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P5/NOR40080769

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