Anmerkung
Art. 4 Z 1 bis 3 der Novelle
BGBl. I Nr. 130/2006 lauten:
1. Im § 4 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „vor Erreichung des
Regelpensionsalters“ durch den Ausdruck „nach Vollendung des
60. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „180 Schwerarbeitsmonate“
durch den Ausdruck „120 Schwerarbeitsmonate“ ersetzt und nach dem
Ausdruck „sind,“ der Ausdruck „die innerhalb der letzten 240
Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“
eingefügt.
3. § 4 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
Da Abs. 3 gem. § 16 Abs. 2 erst mit 1.1.2007 in Kraft tritt, kann
die Einarbeitung erst ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011