(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dassParagraph 4, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dass
an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in Paragraph 4, Absatz 2, einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist: