Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 34

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
    1. Ziffer eins
      Alterspensionen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 253, ASVG (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG), Schwerarbeitspensionen nach Paragraph 4, Absatz 3 und vorzeitige Alterspensionen nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5;
    2. Ziffer 2
      Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
    3. Ziffer 3
      Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
    4. Ziffer 4
      Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
  2. Absatz 2,Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5,
  3. Absatz 3,Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
  4. Absatz 4,Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40256498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P34/NOR40256498

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