(4)Absatz 4,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden.