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Allgemeines Pensionsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT 4

Parallelrechnung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung – ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG - wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) sind zu ermitteln:
      1. Litera a
        sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
      2. Litera b
        sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
    2. Ziffer 2
      Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
      1. Litera a
        Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
      2. Litera b
        Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
    3. Ziffer 3
      Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der APG-Pension
    1. Ziffer eins
      werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 GSVG, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 BSVG) sowie nach Paragraph 227 a, ASVG (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG, Paragraph 4 a, BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
      1. Litera a
        die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 bis 18 ASVG (Paragraph 26 a, GSVG, Paragraph 23 a, BSVG);
      2. Litera b
        an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
      3. Litera c
        als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - Litera d, Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, d, d,;
      4. Litera d
        als Beitragsgrundlage nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG gelten
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26 a, AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70% der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100% des Wertes nach lit. aa;
        3. Sub-Litera, c, c
          bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92% des Wertes nach lit. aa;
        4. Sub-Litera, d, d
          bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100% des Wertes nach lit. aa;
    2. Ziffer 2
      werden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
    3. Ziffer 3
      werden die Beitragsgrundlagen für die nach Paragraph 229 b, ASVG (Paragraph 116 c, GSVG, Paragraph 107 c, BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 116, Absatz 7, GSVG, Paragraph 107, Absatz 7, BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3 und 4 ASVG (Paragraph 116, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 107, Absatz 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;
    4. Ziffer 4
      wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
    5. Ziffer 5
      wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
    6. Ziffer 6
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
    7. Ziffer 7
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
    8. Ziffer 8
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 239, GSVG und nach Paragraph 20, FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
    9. Ziffer 9
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, und für Zeiten nach Artikel römisch sieben, der 33. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage zu diesem Bundesgesetz);
    10. Ziffer 10
      werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, Litera c, richtet;
    11. Ziffer 11
      werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 35, AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Ziffer eins, Litera d, Sub-Litera, d, d, gebildet.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG und nach Paragraph 4 a, BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den Paragraphen 227 und 227 a ASVG, nach den Paragraphen 116 und 116 a GSVG und nach den Paragraphen 107 und 107 a BSVG behandelt. Überdies ist bei der Berechnung der Altpension Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird von einer in Absatz eins, genannten Person, die nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des Paragraph 261, Absatz 4, ASVG (Paragraph 139, Absatz 4, GSVG, Paragraph 130, Absatz 4, BSVG) in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 23, ASVG (Paragraph 298, Absatz 18, GSVG, Paragraph 287, Absatz 18, BSVG) zu vermindern;
    2. Ziffer 2
      für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,175% zu vermindern.
  5. Absatz 5,Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
    2. Ziffer 2
      der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
    weniger als 5% oder weniger als 36 Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Ziffer eins, ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Ziffer 2, ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
  6. Absatz 6,Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG, Paragraph 298, Absatz 12, GSVG und Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach Paragraph 5, zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Absatz eins, Ziffer 3, ermittelten Leistung ist ausschließlich Paragraph 9, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, ist diese als APG-Pension nach Paragraph 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.

Schlagworte

Präsenzdienst, Zivildienstleistende, Invaliditätspension,
Berufsunfähigkeitspension

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40120609

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