Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 13a

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Pensionsvorausberechnung

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Der versicherten Person, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist und keine Teilpension nach Paragraph 4 a, bezieht, ist vom zuständigen Versicherungsträger ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, jährlich eine Mitteilung, die rechtsunverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung ausgenommen einer Teilpension, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruches unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Beitragsgrundlage zu enthalten hat, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, hat eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung nach Absatz eins, kann vom zuständigen Versicherungsträger in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgesetzt werden, wenn die Richtigkeit der Information nicht gewährleistet werden kann.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40270641

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P13a/NOR40270641

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