Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Pensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
APG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Kontomitteilung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)Absatz 2,Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
20003831
Dokumentnummer
NOR40060237