(2)Absatz 2,§§ 55 und 101 JN sowie §§ 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.Paragraphen 55 und 101 JN sowie Paragraphen 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 5, betreffen andere Rechtsvorschriften)