Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 8

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Text

Verjährung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der geschädigten Person die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bekannt geworden sind, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung, aus der der Ersatzanspruch abgeleitet wird. Sind der geschädigten Person diese Voraussetzungen nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, so verjährt ein solcher Ersatzanspruch erst in zehn Jahren nach der Festnahme oder der Anhaltung.
  2. Absatz 2,Die Verjährung wird durch eine Aufforderung gemäß Paragraph 9, für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an die geschädigte Person gehemmt. Gleiches gilt bei Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil der geschädigten Person (Paragraph 11,) bis zur Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40057731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/125/P8/NOR40057731

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