Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 7

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot von Eingriffen an Tieren

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. Ziffer 2
      das Kupieren des Schwanzes,
    3. Ziffer 3
      das Kupieren der Ohren,
    4. Ziffer 4
      das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. Ziffer 5
      das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. Ziffer 6
      das Kupieren des Schnabels,
    7. Ziffer 7
      das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.
  2. Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. Ziffer eins
      zur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
    1. Ziffer eins
      von einem Tierarzt oder
    2. Ziffer 2
      von einer sonstigen sachkundigen Person
    durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

  5. Absatz 6Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40256661

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P7/NOR40256661

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