Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tötung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
  3. Absatz 3Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
    2. Ziffer 2
      für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
    4. Ziffer 4
      in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P6/NOR40055111

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