(4)Absatz 4Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.