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Tierschutzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tierquälerei

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
  2. Absatz 2Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
      1. Litera a
        Atemnot,
      2. Litera b
        Bewegungsanomalien,
      3. Litera c
        Lahmheiten,
      4. Litera d
        Entzündungen der Haut,
      5. Litera e
        Haarlosigkeit,
      6. Litera f
        Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
      7. Litera g
        Blindheit,
      8. Litera h
        Exophthalmus,
      9. Litera i
        Taubheit,
      10. Litera j
        Neurologische Symptome,
      11. Litera k
        Fehlbildungen des Gebisses,
      12. Litera l
        Missbildungen der Schädeldecke,
      13. Litera m
        Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,
      oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder ausstellt;
    2. Ziffer 2
      die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
      2. Litera b
        technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
    4. Ziffer 4
      ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
    5. Ziffer 5
      Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
    6. Ziffer 6
      Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
    7. Ziffer 7
      einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
    8. Ziffer 8
      ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    9. Ziffer 9
      einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
    10. Ziffer 10
      ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
    11. Ziffer 11
      einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
    12. Ziffer 12
      einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
    13. Ziffer 13
      die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
    14. Ziffer 14
      ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
    15. Ziffer 15
      lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
    16. Ziffer 16
      Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
    17. Ziffer 17
      an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
  3. Absatz 3Nicht gegen Absatz eins, verstoßen
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
  4. Absatz 4Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.

Schlagworte

Reizmittel, Heimtier

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P5/NOR40120763

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