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Tierschutzgesetz § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 25.04.2017
§ 3 am 25.04.2017
§ 5 am 25.04.2017
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
§ 4 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
§ 4 gültig von 22.12.2018 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
§ 4 gültig von 26.04.2017 bis 21.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
§ 4 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
§ 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 35/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2008
Außerkrafttretensdatum
25.04.2017
Abkürzung
TSchG
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Paragraph 4,
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1.
Ziffer eins
Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
2.
Ziffer 2
Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
3.
Ziffer 3
Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
4.
Ziffer 4
Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
5.
Ziffer 5
Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
6.
Ziffer 6
landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
7.
Ziffer 7
Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
8.
Ziffer 8
Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
9.
Ziffer 9
Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
10.
Ziffer 10
Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
11.
Ziffer 11
Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
12.
Ziffer 12
Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden;
13.
Ziffer 13
Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,
14.
Ziffer 14
Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
Schlagworte
Haustier, Tanznummer
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40096408
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P4/NOR40096408
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