Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Tierhaltung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 abzuhalten.
  3. Absatz 3,Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, VStG.
  4. Absatz 4,Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß Paragraph 222, StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 222, StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
  5. Absatz 5,Tierhaltungsverbote gemäß Absatz eins, gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245997

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P39/NOR40245997

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