Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 38

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
    2. Ziffer 2
      ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
    3. Ziffer 3
      an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
    4. Ziffer 4
      gegen Paragraph 8, oder Paragraph 8 b, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3,Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 32 c, 32 d, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person bzw. eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
  5. Absatz 5,Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 5 a,Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer mittels im Ausland gesetzter Aktivitäten im Internet Tiere in Österreich anbietet und dadurch gegen Paragraph 8 a, Absatz 2, verstößt.
  7. Absatz 5 b,Strafbar nach Paragraph 38, Absatz 3, ist auch, wer Tiere, ausgenommen jene, die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannt sind, vor dem artspezifischen Absetzalter vom Muttertier trennt, erwirbt oder durch einen anderen erwerben lässt; dies gilt auch, wenn der Erwerb im Ausland erfolgt.
  8. Absatz 6,Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 45, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  9. Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

Schlagworte

Strafbestimmung, BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P38/NOR40263338

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