Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 37

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sofortiger Zwang

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
  3. Absatz 2 a,Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 8 a, verstoßen, die Tiere abzunehmen.
  4. Absatz 3,Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Absatz 2 a, abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  5. Absatz 4,Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a,, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263337

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P37/NOR40263337

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