Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.

Schlagworte

Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055133

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