Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Tierhaltungsverordnung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. Ziffer eins
      von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. Ziffer 2
      anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120785

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