Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierschutzgesetz § 14

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Betreuungspersonen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß Paragraph 11,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 und Paragraph 31, sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
  2. Absatz eins a,Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.
  3. Absatz 2,Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen hierfür eine Prüfung durch eine Institution nachweisen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung, betreibt.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245986

Navigation im Suchergebnis