Tierversuche
§ 10.Paragraph 10,
Für Tierversuche (§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist. Für Tierversuche (Paragraph 2, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.