Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Befugnisse und Pflichten des Vertreters

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die für eine Einrichtung namhaft gemachten Bewohnervertreter sind insbesondere berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner der Einrichtung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Diese Rechte stehen auch dem vom Bewohner hiefür bestellten Vertreter zu. Bei der Wahrnehmung seiner Rechte hat der Bewohnervertreter oder sonstige bestellte Vertreter auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner in geeigneter Weise Auskunft über den Bewohnervertreter erhält und sich mit diesem oder dem von ihm bestellten Vertreter ungestört besprechen kann.
  3. Absatz 3,Der Bewohnervertreter ist befugt, den für die Aufsicht über die Einrichtung oder zur Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen mitzuteilen. Er hat diesen Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies für die Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben erforderlich ist.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116531

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P9/NOR40116531

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