Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Aufklärung und Verständigung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Einrichtung hat von der Freiheitsbeschränkung oder von deren Aufhebung unverzüglich den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P7/NOR40050321

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