Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
HeimAufG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt ist
der mit der Führung der Abteilung oder - falls eine solche nicht besteht - der mit der Leitung der Einrichtung betraute Arzt oder sein Vertreter oder
in Einrichtungen, die nicht unter ärztlicher Leitung stehen, die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflegediensts betraute Person oder ihr Vertreter oder
in Einrichtungen, die weder unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht noch unter pflegerischer Leitung stehen, ein mit der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder sein Vertreter oder die mit der pädagogischen Leitung betraute Person oder ihr Vertreter.
(2)Absatz 2,Wenn eine Freiheitsbeschränkung voraussichtlich länger als 24 Stunden oder wiederholt erforderlich sein wird, darf sie nur von einem Arzt angeordnet werden. Auch eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen muss von einem Arzt angeordnet werden.
(3)Absatz 3,Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Gesetzesnummer
20003231
Dokumentnummer
NOR40050319