Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das bereichsspezifische Personenkennzeichen wird durch eine Ableitung aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das Personenkennzeichen verwendet werden soll (bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK). Die Zurechnung einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich - soweit sie nicht unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 3, fällt - aus ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000.
  2. Absatz 2,Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist für Zwecke der Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen so vorzunehmen, dass zusammengehörige Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander unvereinbare Datenverwendungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000) innerhalb desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
  3. Absatz 3,Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren (Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P9/NOR40050239

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