Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Stammzahlenregisterbehörde

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission, die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters wahrnimmt.
  2. Absatz 2,Die Stammzahlenregisterbehörde bedient sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den Paragraphen 4, 9 und 10 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich aller anderen Betroffenen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050237

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P7/NOR40050237

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