Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

27.07.2023

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß Paragraph eins a, zu schaffen.
  2. Absatz 2,Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken. Die im Rahmen des Pilotbetriebs verarbeiteten Registrierungsdaten dürfen ab dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt zum Zwecke der Verwaltung und Nutzung des E-ID gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, weiterverarbeitet werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nur auf Grund gesetzlicher Anordnung zulässig. Betroffene, die bereits vor dem gemäß Paragraph 24, Absatz 6, festgelegten Zeitpunkt im Rahmen eines Pilotbetriebs behördlich unter Anwendung des Paragraph 4 a, registriert wurden, dürfen ihren E-ID bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterverwenden.
  3. Absatz 3,Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach Paragraph 24, Absatz 6, noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P25/NOR40229667

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