(3)Absatz 3,Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.