Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

5. Abschnitt
Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
  2. Absatz 2Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P19/NOR40050249

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