(3)Absatz 3Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben. Die Signaturprüfung muss über die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich sein. Jene zusätzlichen Informationen, die für die Wiederherstellung des elektronischen Dokuments aus der Ansicht notwendig sind, hat der Aussteller des Dokuments ebenfalls im Internet gesichert zu veröffentlichen.