Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

3. Abschnitt
Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (Paragraph 5, Absatz 3, DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40182132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P14/NOR40182132

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