(2)Absatz 2,Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
als Mittel der Gewaltanwendung oder
als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.